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Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Wenn Sie ein Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen abgeschlossen haben, können Sie die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau beantragen.
Langbeschreibung
Details Langbeschreibung
Für die Nachweisberechtigung für Standsicherheit eines Ingenieurs ist es grundsätzlich erforderlich, dass dieser in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit eingetragen ist.
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet prüft die Voraussetzungen und entscheidet über die Eintragung in die entsprechende Liste.
Voraussetzungen
Details Voraussetzungen
- berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung des Bauingenieurwesens
- mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung
Erforderliche Unterlagen
Details Erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate in Kopie)
- Nachweis über die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz (BayRS 702-2-W) vorgesehenen Berufsbezeichnungen (Bauingenieur/-in) durch Abschriften/Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigungen
- Nachweise über die praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren als Bauingenieur in der Tragwerksplanung, möglichst der letzten Jahre vor Antragsstellung (Projektliste, Arbeitszeugnisse)
Verfahrensablauf
Details Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau übermitteln.
Formulare
Fristen
Details Fristen
- keine
Kosten
Details Kosten
- für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (bzw. gleichzeitiger Antrag auf Mitgliedschaft): 170 EUR
- für Nichtmitglieder: 306 EUR
Rechtsbehelf
Details Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
Details Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-BauArt. 62 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Verantwortliche Behörde
Details Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)