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Kinderluftballone; Beantragung einer Erlaubnis

Das Steigenlassen von Kinderluftballonen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zu einem Flugplatz bedarf der Erlaubnis. Im kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Kinderluftballonen grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon kann das zuständige Luftamt im Einzelfall zulassen, wenn von der beantragten Nutzung keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

    Unabhängig hiervon kann es erforderlich sein, vor dem Steigenlassen der Kinderluftballone eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugsicherungsorganisation einzuholen. Dies betrifft Massenaufstiege von Kinderluftballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderluftballonen im kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist formlos an das zuständige Luftamt zu stellen.

    Für die Beantragung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist das Online-Formular auf der Homepage der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zu nutzen.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH informiert auf Ihrer Homepage mit einem Infoblatt sowie häufigen Fragen und Antworten (FAQ) zum Aufstieg von Kinderluftballonen.

Fristen

Details Fristen
  • Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Steigenlassen der Kinderluftballone zu stellen.

Kosten

Details Kosten
  • Für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 19 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung fällt eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro an.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)