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Hinweisgeberschutz; Übermittlung von Hinweisen bei Verstößen durch Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bayerischen Finanzministeriums und Bayerischen Gesundheitsministeriums

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Behörden können Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang an die für Sie zuständige interne Meldestelle übermitteln.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die EU-Richtlinie 2019/1937 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden.

    Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden alle Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit Informationen über konkrete von § 2 Hinweisgeberschutzgesetz umfasste Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weiterleiten.

    Der Schutz der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers erstreckt sich zum Beispiel auf Repressalien aufgrund eines Hinweises auf Regelverstöße wie Versagung einer Beförderung, Kündigung bei tariflich Beschäftigten, Änderung des Aufgabengebiets, Disziplinarmaßnahmen oder Diskriminierung.

    Alle ehemaligen und aktiven Beschäftigten können sich an die zuständige interne Meldestelle wenden, wenn die Voraussetzung des Bekanntwerdens eines Sachverhalts im dienstlichen Kontext erfüllt ist; auch Informationen, die während des Einstellungsverfahrens erlangt werden, können an die interne Meldestelle gemeldet werden.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Regelverstöße können beispielhaft

    • Verstöße gegen Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen,
    • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten,
      • die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen,
      • gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie
      • andere straf- und bußgeldbewehrte Handlungen

    sein.

    Das Meldesystem ist jedoch nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang betreffen, vorgesehen; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Meldung muss bei der für die Behörde zuständigen internen Meldestelle eingereicht werden.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Die Weitergabe von Geschäftsgeheimissen oder von Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Informationen an Meldestellen ist durch das HinSchG gedeckt; die Gewinnung dieser Informationen darf aber auf keiner strafbaren Handlung beruhen. Sollten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gemeldet werden, könnte ein berechtigtes Interesse an der Identität der meldenden Personen bestehen, um etwaige Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.

Fristen

Details Fristen
  • Es gibt keine Frist.

Kosten

Details Kosten
  • Es fallen keine Kosten an.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales (siehe BayernPortal)