Verband der Privaten Bausparkassen
Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf des 2 Kalenderjahres stellen, das auf das Sparjahr folgt.
Es fallen keine Kosten an.
Einwände gegen das Ermittlungsergebnis der Bausparkasse sind gegenüber der jeweiligen Bausparkasse geltend zu machen. Kann die Bausparkasse nicht abhelfen, hat sie schriftliche Einwendungen als Antrag auf Festsetzung der Wohnungsbauprämie dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten zur Entscheidung zuzuleiten.