Weinrecht; Beantragung der Eintragung eines Lagenamens oder eines Gewannes in die Weinbergsrolle
In der Weinbergsrolle werden alle bayerischen Lagen, die als zulässige geographische Herkunftsbezeichnung für Qualitätsweine verwendet werden können, eingetragen. Nun besteht diese Möglichkeit auch für Gewanne.
Langbeschreibung
Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. dürfen als geografische Herkunftsbezeichnungen nur Lagenamen verwendet werden, die in die Weinbergsrolle eingetragen sind und deren Rebflächen in einer oder mehreren Gemeinden desselben Anbaugebietes belegen sind. Für Qualitätsweine und Prädikatsweine dürfen nur Gewannebezeichnungen verwendet werden, die in der Weinbergsrolle eingetragen sind und wenn die Weine den strengen Vorgaben des § 19 Abs. 11 BayWeinRAV entsprechen.
Voraussetzungen
Der Lagename muss für die zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen sein oder sich an einen solchen Namen anlehnen. Die Mindestgröße beträgt 5 ha, die in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Aus den Erträgen müssen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt werden können. Im Liegenschaftskataster eingetragene, abgegrenzte kleinere geografische Einheiten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Weingesetzes (Gewanne) können in die Weinbergsrolle eingetragen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Flächen- und Nutzungsnachweis (bei Gewannen)
Auflistung aller vollumfänglich in dem Gewann belegenen Grundstücken bei Gewannen
Aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannenamen (bei Gewannen)
Stellungnahme der Gemeinde
Flurkartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000
(mindestens 5-fach)
Verfahrensablauf
Der formlose Antrag ist mit allen Anlagen (Karten im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000) in mindestens 5-facher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen, in der die Lage ganz oder überwiegend liegt. Die Gemeinde reicht den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme unmittelbar an die Regierung von Unterfranken weiter, die über den Antrag abschließend entscheidet. Bei der Beantragung eines Gewannes sind dem Antrag zusätzlich eine aktuelle Liegenschaftskarte mit dem dort eingetragenen Gewannnamen, eine Auflistung der vollumfänglich in dem Gewann belegenen Flurstücke und ein aktueller Flächen- und Nutzungsnachweis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Flurstück in dem beantragten Gewann bewirtschaftet, beizufügen.
Besondere Hinweise
- Die Grenzen der einzutragenden Lage bzw. der betroffenen Grundstücke oder des Gewannes sind farblich zu markieren.
Weiterführende Links
Fristen
- Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
Kosten
- 100 bis 500 EUR je nach Größe der Lage und Verwaltungsaufwand für die Eintragung
Rechtsbehelf
- Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
- § 19 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)§ 29 WeinverordnungEintragung von Lagen und Bereichen§ 23 Weingesetz
Verantwortliche Behörde
- Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal)