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Versicherungsteuer; Anmeldung

Wenn Sie Versicherungsentgelte erhalten, müssen Sie die Versicherungsteuer selbst berechnen und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Versicherungsteuer betrifft Prämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen. Steuerschuldner der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer. Jedoch müssen Sie als Versicherer in der Regel die vereinnahmte Versicherungsteuer für den Versicherungsnehmer entrichten. Der Versicherungsnehmer muss nur dann die Versicherungsteuer selbst anmelden und entrichten, wenn weder Versicherer noch Inkassobevollmächtigte ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben.

    Als Steuerentrichtungsschuldner müssen Sie Ihre Steuer im Rahmen der Steueranmeldung für Versicherungen selbst berechnen, anmelden und entrichten.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Sie sind:

    • der Versicherer
    • die oder der Bevollmächtigte oder
    • der Versicherungsnehmer

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n

    für Ihren Fall passendes Online-Formular:

    • Versicherungsteueranmeldung
    • Versicherungsteueranmeldung für EU- / EWR-Versicherer ohne Geschäftsleitung oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
    • Versichungsteueranmeldung für Bevollmächtigte
    • Versicherungsteueranmeldung für Versicherungsnehmer

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Ihre Versicherungsteueranmeldung müssen Sie elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) übermitteln.

    • Füllen Sie das passende Anmeldeformular für die Versicherungsteuer über das BOP vollständig aus.
      • Die Formulare zur Versicherung- und Feuerschutzsteuer finden Sie im BOP unter:
        Formulare und Leistungen/Alle Formulare/Steuer-National/Versicherung- und Feuerschutzsteueranmeldungsformular
    • Übermitteln Sie die Anmeldung.
    • Überweisen Sie den selbst berechneten Steuerbetrag zum Fälligkeitsdatum oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

    Hinweise:

    • Für die Steueranmeldung brauchen Sie eine Steuernummer.
    • Für die elektronische Steueranmeldung im BOP müssen Sie sich für das BOP registrieren. Füllen Sie dazu das Formular "Antrag auf (Neu)-Zulassung/Registrierung zur elektronischen Übermittlung von Versicherungsteuer- und/oder Feuerschutzsteueranmeldung" aus und führen Sie die Registrierung durch. 
    • Alternativ zur Registrierung im BOP können Sie ein bestehendes Elsterzertifikat nutzen.
    • Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Wenn das BZSt einem entsprechenden Antrag zustimmt, können Sie die Steuer mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anmelden. Sie finden den Vordruck auf der Internetseite des BZSt im Bereich "Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer". 

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • BZSt-Online-Portal
    Sie können über das Portal des Bundesamts für Steuern unter anderem Anträge und Anmeldungen online erledigen.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

Fristen

Details Fristen
  • für Versicherer und Bevollmächtigte:

    • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
      • Anmeldezeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat
    • bei weniger oder gleich 1.000 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalenderjahres
    • bei mehr als 1.000 EUR und weniger oder gleich 6.000 EUR Steuer im Vorjahr: 15 Tage nach Ende eines Kalendervierteljahres

    für Versicherungsnehmer:

    • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts

    Hinweise:

    Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen.
    Wenn Sie die Frist von 15 Tagen nicht einhalten, entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen über die Höhe der Steuer.

Kosten

Details Kosten
  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
    • Einspruch
    • Finanzgerichtliche Klage

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde