Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen (KaVKA-42.BV)
Sie können Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider gemäß § 13 der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme - 42. BImSchV) online anzeigen.
Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Außerdem finden sich in § 13 noch weitere Fristen für die Anzeige einer Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels.
Nach § 10 hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren, sobald er bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung von Maßnahmenwerten festgestellt hat.
Nach § 14 Abs. 2 hat der Betreiber die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 14 Abs. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.