Tierseuchenerreger; Beantragung der Erlaubnis für Tätigkeiten
Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.
Langbeschreibung
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
- die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
- sich nicht als unzuverlässig für die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
- Die erforderliche Sachkenntnis wird grundsätzlich nachgewiesen durch
- den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
Auch eine andere, mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Bakteriologie, Mykologie, Parasitologie oder Virologie wird als Nachweis der Sachkenntnis anerkannt, wenn Sie dabei eine gleichwertige Sachkenntnis erworben haben.
Erforderliche Unterlagen
- Lageskizze, Grundriss der Räume
Kopie der Erlaubnis nach oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Bestätigung zum Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit mit Krankheitserregen
Kopien der Approbationsurkunde bzw. der Zeugnisse zum Nachweis des Abschlusses eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums mit mikrobiologischen InhaltenSoweit die Erlaubnis im Wege des Online-Verfahren beantragt wird, ist der Upload einer ausgefüllten und unterschriebenen Bestätigung erforderlich.
Die Vorlage zur Bestätigung über die mindestens zweijährige Tätigkeit finden Sie hier.
Führungszeugnis der Belegart „O“ als Zuverlässigkeitsnachweis
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis online über das unter "Online-Verfahren" verlinkte Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung beantragen. Alternativ ist die postalische Übersendung des unter "Formulare" verlinkten, ausgefüllten PDF-Formulars möglich.
Formulare
Besondere Hinweise
Neben der Erlaubnis ist zudem auch eine Anzeige erforderlich: Wer Tätigkeiten im Sinne der TierSeuchErV erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen (zur Anzeige siehe unter „Verwandte Leistungen").
Fristen
Beantragen Sie die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, da Sie die Aufnahme der Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin anzeigen müssen.
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG).
Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Rechtsgrundlagen
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)