Sie können als Tierhalter die Tierbestandsmeldung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse auch online abgeben. Sie benötigen für den Online-Zugang eine TSK-Nummer und ein persönliches Zugangskennwort.
Formulare
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Formulare der Bayerischen TierseuchenkasseFormulare für Tierhalter/-innen (Neuanmeldung, Hofübergabe/Verpachtung/Umfirmierung, Aufgabe der Tierhaltung, SEPA-Mandat, Leistungsanträge) und für Tierärzt/-innen (Leistungsanträge)
Besondere Hinweise
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Die Bayerische Tierseuchenkasse ist eine staatliche Einrichtung zur Tierseuchenbekämpfung. Sie leistet Entschädigungen und Beihilfen bei Tierverlusten durch anzeigepflichtige Seuchen, unterstützt Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und fördert die Vorsorge zur Gesunderhaltung von Tierbeständen. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt sie der Aufsicht durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
Das Tiergesundheitsgesetz des Bundes gibt den Rahmen für die staatliche Tierseuchenbekämpfung der Länder vor. Das bayerische Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) regelt im Einzelnen die Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse. Durch Satzungen der Anstalt wird die Aufgabenerfüllung konkretisiert.
Die Tierseuchenkasse hat u.a. die Aufgabe
die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für Tierverluste festzusetzen sowie die Entschädigungen und freiwillige Leistungen im Auftrag des Staates auszuzahlen
freiwillige Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen, seuchenartige Erkrankungen oder infolge von Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu gewähren,
Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten und Vorbeugemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen zu unterstützen,
zur Wahrnehmung der ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragenen Aufgaben.
Grundsätzlich ist für die Beitragsberechnung die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres vorhandenen Tiere maßgebend. Sind die Stallungen am Stichtag nicht oder nur z. T. belegt, wird der jährliche Durchschnittsbesatz (Hühner, Truthühner) oder die Anzahl der in der Regel belegten Stallplätze (Schweine) zu Grunde gelegt.
Spätestens bis zum 20. Januar des Beitragsjahres hat der Tierbesitzer der Tierseuchenkasse die Größe seines Bestandes (Stand 1. Januar) mitteilen. Erfolgt keine Meldung, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt, der Beitragserhebung 120 v.H. der Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres zu Grunde gelegt.