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Stiftung; Beantragung einer Vertretungsbescheinigung

Auf Antrag der Stiftung kann die Stiftungsbehörde eine behördliche Vertretungsbescheinigung erteilen. Im Rechtsverkehr ist damit erkennbar, wer die Stiftung vertritt.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Für Stiftungen gibt es kein Register mit Publizitätswirkung, sondern nur ein Stiftungsverzeichnis, das beim Bayerischen Landesamt für Statistik geführt wird. Dieses Verzeichnis ist jedoch nicht mit einem Handels- oder Vereinsregister vergleichbar.

    Die Stiftung kann auf Antrag von der zuständigen Stiftungsbehörde die Erteilung einer behördlichen Bescheinigung verlangen, aus der die die Stiftung vertretenden Organe und deren Mitglieder hervorgehen, sogenannte Vertretungsbescheinigungen. In dieser behördlichen Vertretungsbescheinigung bestätigt die Regierung als Stiftungsbehörde, dass die dort ausgewiesenen Personen zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind. Stiftungsvorstände haben damit die Möglichkeit, sich im Rechtsverkehr als gesetzlicher Vertreter der Stiftung zu legitimieren und ihre Vertretungsmacht als Vorstandsmitglied der Stiftung nachzuweisen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Es wird eine Vertreterbescheinigung benötigt.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • - Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten

    - Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift

    - Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)

    Bei Änderung des bisherigen Stiftungsvorstands:

    Protokoll/Niederschrift des Beschlusses zur aktuellen Besetzung des Vorstands

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Sie können eine Vertreterbescheinigung bei der zuständigen Regierung beantragen.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren

Fristen

Details Fristen
  • keine

Kosten

Details Kosten
  • keine

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)