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Sozialhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

Leistungserbringer und Träger der Sozialhilfe können bei Streitigkeiten und Konfliktfällen in Verhandlungen über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung die gemeinsame Schiedsstelle anrufen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel des SGB XII

    • Hilfe zur Pflege
    • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
    • Hilfe in anderen Lebenslagen

    durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht.

    Ausnahme:

    • Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 SGB XII durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden

    Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.

    Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend.

    In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen sind

    • Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
    • die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung)

    zu regeln.

    Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag, wenn keine Einigung zustande kommt.

    Folgende Informationen werden benötigt:

    • Der Antragsteller - soweit er Leistungserbringer ist - muss angeben, ob und ggf. welcher Trägervereinigung er angehört.
    • Es ist der Antragsgegner unter Benennung der ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen.
    • Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber bisher eine Einigung über eine Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.
    • Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen und Angaben zu machen über die Gegenstände, über die und aus welchem Grund im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
    • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren einschließlich der Angabe des Vereinbarungszeitraumes enthalten.
    • Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Voraussetzung für die Anrufung der Schiedsstelle ist, dass eine Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 76 SGB XII aufgefordert worden ist und es innerhalb von drei Monaten nicht zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen ist.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Es können abhängig vom Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte wenden Sie sich an die Regierung von Niederbayern.

    Nachweise, vor allem der Leistungsvereinbarung nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB XII und der Kalkulationsgrundlagen zur beantragten Vergütung

    ggf. Vollmacht

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der Geschäftsstelle bei der Regierung von Niederbayern zu stellen. Er muss von der antragstellenden Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von einem von ihr bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.

    Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen (Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, Nachweisen und Belegen)

    Der Antragsgegner erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Vorsitzende versucht in einem frühen Stadium des Verfahrens eine weitere Sachaufklärung durchzuführen oder eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Gelingt keine Einigung, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss der gesamten Schiedsstelle. Über die Kosten wird bei einer Erledigung des Schiedsverfahrens ohne Entscheidung der Schiedsstelle in jedem Fall durch Beschluss des Vorsitzenden entschieden.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Fristen

Details Fristen
  • Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.

Kosten

Details Kosten
  • Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 EUR und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Bayerisches Landessozialgericht) gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)