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Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Anerkennung als Prüfsachverständige/r für den Fachbereich sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen beantragen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.

    Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in folgenden Fachrichtungen anerkannt werden:

    • Lüftungsanlagen, ggf. beschränkt auf Garagenlüftungsanlagen,
    • CO-Warnanlagen
    • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
    • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
    • Sicherheitsstromversorgungen
    • Feuerlöschanlagen.

    Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (§ 24 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

    Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg einholt.

    Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):

    Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

    1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
    2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
    4. den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
    5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Besondere Voraussetzungen (§ 22 PrüfVBau):

    Als Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen werden nur Personen anerkannt, die

    1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
    2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten erbracht haben und
    3. als Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

    Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 2 holt der Eintragungsausschuss ein Fachgutachten bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg ein. Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
    Nachweis über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, hiervon mindestens zwei Jahre Mitwirkung bei Prüftätigkeiten
    Angaben über Eigenverantwortlichkeit (nur eingeschränkt notwendig) und Unabhängigkeit

    Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist

    Angaben über Niederlassungen

    Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)

    Führungszeugnis
    Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
    Lebenslauf mit fachlichem Werdegang

Fristen

Details Fristen
    • für den Antragsteller: keine
    • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen; die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden

Kosten

Details Kosten
  • für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau: 260 Euro

    für Nichtmitglieder: 468 Euro

     

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)