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Schulleitungen von Förderschulen und beruflichen Schulen; Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Das betriebliche Eingliederungsmanagement muss bei Schulleitungen von Förderschulen und Schulen für Kranke bei der zuständigen Regierung eingeleitet werden. Im Bereich der beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Langbeschreibung
Details Langbeschreibung
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX ist eine Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt bei Schulleitern von Förderschulen den Regierungen und bei beruflichen Schulen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Voraussetzungen
Details Voraussetzungen
- Innerhalb eines Jahreszeitraums hat sich in der Summe eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr ergeben.
Formulare
Details Formulare
- Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (Empfänger: Sachgebiet 41.2 - Förderschulen – Schulpädagogik, Schulentwicklung und Schulaufsicht)Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (Empfänger: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus)Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (Empfänger: Sachgebiet 41.2 - Förderschulen – Schulpädagogik, Schulentwicklung und Schulaufsicht)Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (Empfänger: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus)
Weiterführende Links
Details Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Details Rechtsgrundlagen
- § 167 Abs. 2 SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
Verantwortliche Behörde
Details Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)