Schenkung; Anzeige
Wenn Sie eine Schenkung erhalten oder eine Schenkung tätigen, so sind Sie verpflichtet, dies dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen.
Langbeschreibung
Der Schenkungsteuer unterliegt der einzelne Schenkungsvorgang. Deshalb sind Sie, wenn Sie eine Schenkung erhalten, verpflichtet, diesen Erwerb dem Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie einer anderen Person etwas schenken, müssen Sie dies ebenfalls dem Finanzamt anzeigen.
Auch wenn Sie der Meinung sind, dass der Wert der Schenkung unter dem Freibetrag liegt, sind Sie nicht von der Anzeigeverpflichtung befreit, da der Freibetrag nur einmal innerhalb von 10 Jahren gewährt wird. Die Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn nur im Ausland belegenes Vermögen verschenkt wird, Sie eine Schenkung von einer im Ausland ansässigen Person erhalten oder die Schenkung an eine im Ausland ansässige Person ausführen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn- die Schenkung eindeutig nicht zu einer Besteuerung führt (z. B. Gelegenheitsgeschenke) oder
- die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wird.
Ihre Anzeige sollte die folgenden Angaben enthalten:
- Vorname, Familienname, Beruf, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten,
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
- Gegenstand und Wert des Erwerbes,
- Rechtsgrund für den Erwerb (Schenkungsvertrag, Ehevertrag, Vertrag über den Erbverzicht usw.),
- persönliches Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenker (Ehegatte, Verwandtschaftsgrad, Schwägerschaft usw.) und
- frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Kopie des Vertrages über den Erbverzicht
ggf. Kopie des Ehevertrages
Kopie des Schenkungsvertrages
Verfahrensablauf
Jeder der Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber und Schenker nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zustäding ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schenker seinen Wohnsitz hat. Das zuständige Finanzamt wird Ihnen im BayernPortal unter "Für Sie zuständig" angezeigt, wenn Sie unter "Mein Ort" den Wohnsitz auswählen. Bei der Ermittlung des zuständigen Amtes hilft Ihnen auch das Programm zur Finanzamtssuche (siehe "Weiterführende Links").
Zur Anzeige einer Schenkung kann das vom Bayerischen Landesamt für Steuern zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.
Formulare
Weiterführende Links
Fristen
Die Anzeige ist innerhalb von 3 Monaten nach Ausführung der Schenkung zu erstatten.
Kosten
- keine
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abgabenordnung (AO)Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen§ 35 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)Örtliche Zuständigkeit§ 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)Anzeige des Erwerbs
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)