Bayerische Forstverwaltung
Ist in der Erlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt die Erlaubnis, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Rodung nicht begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).
Die 5-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).