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Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an die Träger privater Förderschulen für den notwendigen Schulaufwand sowie Vergütungen für den notwendigen Personalaufwand. Alternativ zum Personalkostenersatz werden ihnen staatliche Lehrkräfte und sonstiges Personal zugeordnet.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Der Betrieb privater Förderschulen soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.

    Gegenstand

    Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand) und die Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau). Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand oder stellt privaten Förderschulen Personal zur Verfügung. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 34a BaySchFG) eine verbesserte staatliche Förderung erhalten.

    Leistungsempfänger

    • Träger privater Förderschulen

    Ersatzfähige Kosten

    • notwendiger Schulaufwand (einmaliger und laufender Schulaufwand);
    • Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau);
    • notwendiger Personalaufwand 

    Art und Höhe

    Es handelt sich um einen Zuschuss. Dieser beträgt im Bereich des Schulaufwands einschließlich Schulbauten regelmäßig 100 %, bei bestimmten Förderschwerpunkten (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung) und bei Sonderpädagogischen Förderzentren ausnahmsweise 80 %. Der notwendige Personalaufwand wird ebenfalls in der Regel zu 100 % ersetzt. Im Rahmen der verbesserten Förderung nach Art. 34a BaySchFG wird auch der Schulaufwand zu 100% ersetzt.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Voraussetzungen für Zuschüsse für den Schulaufwand:

    • Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
    • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
    • grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule; Mindestschülerzahl pro Klasse
    • weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) i.V.m. der Förderbekanntmachung vom 14.12.1982
    • bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)

    Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:

    • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
    • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
    • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
    • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
    • Vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erklärung nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

    Antragsunterlagen
    entsprechend der Förderbekanntmachung
    ggf. Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften
    z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung oder Nachweis, dass grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden
    Verwendungsbestätigung
    schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass die Einnahmen vollständig angegeben und die nachgewiesenen Ausgaben tatsächlich entstanden und notwendig für die zu fördernde Schule waren

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.

Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)