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Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung

Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" prüfen lassen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.

    Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die

    • im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben hat und
    • beabsichtigt, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

    Ausbildungsnachweis/Ausbildungsabschluss bedeutet, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachgewiesen werden muss.

    Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass die antragstellende Person die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z. B. durch einen Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder einen Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten. Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.

    Der Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden. Bevollmächtigungen sind möglich.

    Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • ggf. Unterlagen zu früheren Anerkennungsverfahren

    Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher) in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer

    sonstige Befähigungsnachweise
    (z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse), in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
    Nachweis des im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses oder einer sonstigen Qualifizierung mit Stunden- und Fächerübersicht
    (in Kopie sowie mit Übersetzung in deutscher Sprache von einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer)
    Nachweis, dass der Antragsteller in Bayern arbeiten will, in deutscher Sprache
    (z. B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Absichtserklärung über die Aufnahme einer Beschäftigung in Bayern, Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt)
    bei Namensänderung innerhalb der Dokumente: eine Kopie der Heiratsurkunde

    Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in Kopie

    tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Generell erhalten Sie innerhalb von einem Monat eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Eventuell bekommen Sie mit dem Schreiben auch eine Liste der Unterlagen, die noch fehlen und die Sie nachreichen müssen.

    Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage anhand der eingereichten bzw. nachgeforderten Unterlagen.

    Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird geprüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.

    Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt. Mit einer solchen Gleichwertigkeitsbescheinigung werden Sie rechtlich genauso behandelt wie eine Person mit einer entsprechenden bayerischen Berufsqualifikation.

    Falls die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann, wird Ihr Antrag abgelehnt.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Kosten

Details Kosten
  • 40,00 EUR

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen den Bescheid kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist nicht vorab durchzuführen. Insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinne von Art. 15 AGVwGO.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)