Nutztierhaltung; Anzeige
Neben Landwirten müssen auch Privatpersonen mit einer sogenannten Hobby-Nutztierhaltung ihre Tiere anmelden bzw. ihren Betrieb anzeigen.
Langbeschreibung
Wer Landtiere (Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln) halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen, Kategorien, Arten und der Anzahl der gehaltenen Landtiere und die Kapazität des Betriebs, Art des Betriebs und sonstiger Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind anzuzeigen.
Ausgenommen hiervon sind nur Haushalte in denen Heimtiere gehalten werden.
Änderungen und die Aufgabe der Tierhaltung sind ebenfalls anzuzeigen.
Voraussetzungen
Sie halten eine der oben genannten Tierarten.
Es muss eine Betriebsnummer (Registernummer nach VO (EU) 2016/429) vorliegen. Diese muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt werden. Wenn bereits eine Betriebsnummer vorhanden ist muss diese ggf. erweitert werden.
Online-Verfahren
- Nutztierhaltung anmelden
Neben Landwirten müssen auch Privatpersonen mit einer sogenannten Hobby-Nutztierhaltung ihre Tiere registrieren lassen bzw. ihren Betrieb anzeigen. Sie können diese Leistung auch online beantragen.
Besondere Hinweise
Halter/innen von Rindern, Schweinen, Schafen und Hennen und Puten müssen die Haltung außerdem bei der Tierseuchenkasse anmelden.
Der Tierhalter/die Tierhalterin von Landtieren hat ein Bestandsregister zu führen.
Außerdem muss die Aufnahme und Abgabe von Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) gemeldet werden.
Fristen
Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.
Änderungen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Kosten
- keine
Rechtsgrundlagen
- § 26 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)