www.elster.de unter der Rubrik "Formulare & Leistungen" einsehen. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte.
Nur die aktuellen Arbeitgeber sind berechtigt, die ELStAM abzurufen. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung und der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich für diesen Arbeitnehmer aus der ELStAM-Datenbank abzumelden. Auskünfte darüber, welche Arbeitgeber die ELStAM in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, erhalten Sie nach einmaliger kostenloser Registrierung unter www.elster.de oder vom für Sie zuständigen Finanzamt.
Sie können u.a. beantragen, dass für Sie künftig keine ELStAM mehr gebildet werden, die ELStAM für bestimmte Arbeitgeber freigeben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste). Werden wegen einer Sperrung für einen abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
Für Änderungen und Eintragungen in der ELStAM-Datenbank ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Wenn Ihre ELStAM unzutreffend sind, teilen Sie die zutreffenden Angaben dem zuständigen Finanzamt mit (siehe auch unter "Verwandte Themen").
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