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Künstlersozialversicherung; Mitteilung bei Erhalt von Entgeltersatzleistungen

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft nicht arbeiten können und Geld von einer anderen Stelle erhalten, brauchen Sie unter Umständen keine Sozialversicherungsbeiträge über die Künstlersozialkasse zahlen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Sie sind künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen.

    Für die Prüfung der Voraussetzungen von

    • Krankengeld,
    • Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes,
    • Mutterschaftsgeld,
    • Verletztengeld
    • Übergangsgeld oder weiteren Entgeltersatzleistungen

    ist der jeweilige Leistungsträger zuständig.

    Je nach Art der Leistung kann das

    • die gesetzliche Krankenkasse,
    • ein Unfallversicherungsträger oder
    • ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger sein.

    Haben Sie Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung, brauchen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge über die KSK entrichten. Damit die KSK die sogenannte Beitragsfreiheit feststellen kann, müssen Sie den Leistungsbezug anzeigen. Außerdem sollten Sie diesen am besten auch durch Nachweise belegen, um zusätzlichen Schriftwechsel zu vermeiden.

    Die Beitragsfreiheit dauert so lange an, wie Sie die Entgeltersatzleistung erhalten.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung muss durch den zuständigen Leistungsträger festgestellt worden sein. Der Beginn und gegebenenfalls auch das Ende der Leistungsgewährung müssen bekannt sein.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Erforderliche Unterlage/n

    Nachweis über den Bezug der Entgeltersatzleistung, wie zum Beispiel:

    • Kopie des Bewilligungsbescheides oder
    • anderes Schreiben des zuständigen Leistungsträgers

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Wenn Sie aufgrund von Krankheit (eines Kindes) oder Schwangerschaft nicht arbeiten können:

    • Wenden Sie sich an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt und lassen sich Ihre Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft bescheinigen.
    • Diese Bescheinigung reichen Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ein.
    • Bitte beantworten Sie Fragen Ihrer Krankenkasse unverzüglich.
    • Sollten Sie eine Entgeltersatzleistung erhalten, lassen Sie sich den Beginn und gegebenenfalls das schon bekannte Ende des Leistungsbezuges schriftlich bestätigen.
    • Reichen Sie diese Bescheinigung bei der KSK ein.
    • Die festgestellte Beitragsfreiheit bekommen Sie schriftlich bestätigt.

Fristen

Details Fristen
  • Bitte teilen Sie uns den Bezug einer Entgeltersatzleistung unverzüglich mit.

Kosten

Details Kosten
  • Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)