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Kriegsopferrente für Waisen; Beantragung

Waisen können eine Rente aus der Kriegsopferversorgung beantragen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Sterben Beschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren Kinder Waisenrente. Sterben rentenberechtigte Beschädigte an versorgungsfremden Leiden, ist unter den gleichen Bedingungen wie bei der Witwenbeihilfe eine Waisenbeihilfe zu gewähren.

    Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Waisen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein Freiwilliges soziales Jahr leisten oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Rentengewährung über das 27. Lebensjahr hinaus möglich.

    Die Höhe der Waisenrente richtet sich danach, ob noch ein Elternteil lebt (Halbwaise) oder ob beide Elternteile gestorben sind (Vollwaise).

    Im Einzelnen gelten seit 01.07.2022 folgende Rentenleistungen:

    Grundrente

    Sie steht ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse stets zu und beträgt monatlich 224 EUR für Halbwaisen und 393 EUR für Vollwaisen.

    Ausgleichsrente

    Diese Rente erhalten Waisen, wenn und soweit ihr anzurechnendes Einkommen (nach Berücksichtigung der Freibeträge) die Höhe der vollen Ausgleichsrente von monatlich 254 EUR bei Halbwaisen und 354 EUR bei Vollwaisen nicht übersteigt.

    Bei einem Anspruch auf Waisenbeihilfe können die genannten Beträge niedriger sein.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Sie können den Rentenantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Weiterführende Links

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)