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Kreiskasse; Örtliche Kassenprüfung
Das Rechnungsprüfungsamt führt im Auftrag des Landrats die örtliche Kassenprüfung durch.
Langbeschreibung
Details Langbeschreibung
Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Landrat. Er bedient sich des Rechnungsprüfungsamts. Das Rechnungsprüfungsamt prüft die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung.
Rechtsgrundlagen
Details Rechtsgrundlagen
- Art. 92 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)Inhalt der Rechnungs- und KassenprüfungenArt. 90 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)RechnungsprüfungsamtArt. 89 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)Örtliche Prüfungen
Verantwortliche Behörde
Details Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)