Zurück

Krankenhausapotheke; Beantragung einer Betriebserlaubnis

Der Träger eines Krankenhauses kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beantragen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Wer als Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben will, muss eine Erlaubnis nach § 14 Apothekengesetz (ApoG) beantragen. Dies kann formlos per E-Mail an die zuständige Regierung geschehen.

    Zuständig für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke sind

    • die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
    • die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Dem Träger eines Krankenhaues für die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke erteilt, wenn er

    1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a ApoG, erfüllt, und
    2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis der Räumlichkeiten für die Apotheke
    (u.a. Grundrissplan)
    Nachweise zur Person des Apothekenleiters

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.

Formulare

Details Formulare

Kosten

Details Kosten
  • Auf Grund des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller wird eine Gebühr zwischen 250 bis 3.000 € festgesetzt (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.12). Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Abnahmeinspektion abgegolten.

    Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)