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Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Förderung für die Deckung der Betriebskosten

Der Freistaat Bayern unterstützt integrative Kindertageseinrichtungen bei der Deckung der Betriebsausgaben.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Die Förderung dient der Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen zum teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.

    Gegenstand

    Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.

    Art und Höhe

    Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) , maximal 10.000 Euro pro Einrichtung.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen.

    Die Zuwendung setzt voraus, dass

    • der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
    • sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in
    • mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
    • die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
    • an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
    • die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat.

    Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Belege, aus denen die Höhe der Finanzierungslücke des Bewilligungszeitraums hervorgeht

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Anträge werden schriftlich durch den Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde (kreisangehörige Gemeinde beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe; kreisfreie Gemeinden und Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der zuständigen Regierung) im Rahmen der Endabrechnung für die kindbezogene Förderung nach Art. 26 Abs. 1 BayKiBiG gestellt.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • Kindertageseinrichtung - Antrag auf Personalzustimmung
    Der Gesetzgeber verlangt, dass Sie uns als Träger einer Kindertageseinrichtung alle Veränderungen innerhalb des pädagogischen Teams mitteilen. Sollten Sie planen, Personal einzustellen, dass nicht über die generelle fachliche Eignung als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft verfügt, können Sie bei uns eine Personalzustimmung beantragen.

    Personalmeldung für Kinderbetreuungseinrichtungen
    Der Gesetzgeber verlangt, dass Sie uns als Träger einer Kindertageseinrichtung alle Veränderungen innerhalb des pädagogischen Teams mitteilen. Sollten Sie planen, Personal einzustellen, dass nicht über die generelle fachliche Eignung als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft verfügt, können Sie bei uns eine Personalzustimmung beantragen.

Formulare

Details Formulare

Fristen

Details Fristen
  • Anträge auf Ausgleich des Betriebskostendefizits können innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids über die kindbezogene Förderung, jedenfalls aber bis spätestens 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Art. 28 BayKiBiG gestellt werden.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Widerspruch / Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)