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Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung

Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal

    Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Keine

Kosten

Details Kosten
  • Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)