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Informations- und Kommunikationstechnik; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern unterstützt Unternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der Digitalisierung und Informations- und Kommunikationstechnik.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Die Förderung soll Unternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der Digitalisierung und Informations- und Kommunikationstechnik unterstützen und deren Umsetzung in neue Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsabläufe verbessern und beschleunigen.

    Gegenstand

    Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:

    • Hardware- und Softwareengineering,
    • Daten- bzw. Wissensmanagement,
    • Mensch-Maschine-Kommunikation,
    • Echtzeitsysteme und eingebettete Systeme,
    • Datennetze für intelligente Infrastrukturen (z. B. Energie, Mobilität u. a.),
    • Automatisierung und intelligente Produktion,
    • Kommunikationsnetze,
    • Technische IT-Dienstleistungen,
    • IT-Sicherheit,
    • Künstliche Intelligenz,
    • Quantentechnologie.

    Erfasst sind auch Querschnittsthemen wie Zuverlässigkeit, Robustheit, Verfahren zur Qualitätssicherung u. a.

    Zuwendungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung der oben genannten Fragestellungen in den Bereichen

    • industrielle Forschung,
    • experimentelle Entwicklung

    nach Art. 25 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Buchst. b und c Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind:

    • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der freien Berufe mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern,
    • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, staatliche Hochschulen und Einrichtungen staatlicher Hochschulen in Bayern.

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO werden bevorzugt berücksichtigt.

    Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben und diese ggf. nachweisen.

    Zuwendungsfähig Kosten

    Die zuwendungsfähigen Kosten richten sich im Einzelnen nach Art. 25 AGVO.

    Art und Umfang

    Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung.
    Die Beihilfeintensität für die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Rahmen des Vorhabens beträgt:
    • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der industriellen Forschung,
    • bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Kosten im Fall der experimentellen Entwicklung.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die FuE-Vorhaben müssen in enger Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen bzw. von Unternehmen und Forschungseinrichtungen durchgeführt werden (Verbundvorhaben). Dabei sollen mehrere Unternehmen entlang einer Wertschöpfungskette kooperieren. An einem Verbundvorhaben sollen mindestens zwei Unternehmen, davon mindestens ein mittelständisches Unternehmen und ggf. eine Hochschule bzw. außeruniversitäre Forschungseinrichtung, beteiligt sein.

    Weitere Voraussetzungen sind:

    • Die Durchführung der Vorhaben muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein.
    • Die Vorhaben müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden Technologien, Produkte und Verfahren müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen.
    • Die Vorhaben müssen in ihren wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
    • Die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen und über spezifische Forschungs- und Entwicklungskapazitäten verfügen.
    • Antragsteller bzw. Projektbeteiligte aus der gewerblichen Wirtschaft müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.
    • Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
    • Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle und deren Zustimmung zum Maßnahmenbeginn bereits begonnen wurden sowie Vorhaben, die wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.
    Darüber hinaus wird auf die Förderrichtlinie (siehe "Rechtsgrundlagen") verwiesen.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag ist beim Projektträger (siehe unter "Für Sie zuständig") schriftlich einzureichen, der die Entscheidungsgrundlagen vorbereitet. Die Bewilligung erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • Elektronische Antragstellung (ELAN)
    Auf der Plattform kann das Fördervorhaben elektronisch erfasst und zur Prüfung und weiteren Bearbeitung freigeben werden. Der Antrag muss anschließend ausgedruckt und unterschrieben an den genannten Empfänger gesendet werden. Zugangsdaten stellt der Projektträger Bayern zur Verfügung.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle und deren Zustimmung zum Maßnahmenbeginn bereits begonnen wurden, sowie Vorhaben, die wesentlich im Auftrag von nicht am Verbundvorhaben beteiligten Dritten durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen

Details Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)