Zurück

Infektionsschutzgerechtes Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den
Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe.

 

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Investitionskosten für mobile Luftreinigungsgeräte in Kindertageseinrichtungen, Großtagespflegestellen (GTP) und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPT) sollen gefördert werden.

    Gegenstand

    Die Gemeinden, Träger der Kindertageseinrichtung und die Einrichtungsträger der Heilpädagogischen Tagesstätten werden bei der Beschaffung technischer Instrumente zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe finanziell unterstützt.

    Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von

    • mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration,
    • dezentralen Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind,
    • für Gruppen- und Funktionsräume (z.B. Sport-, Mehrzweck- oder Therapieräume).

    Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodelle. Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen Richtlinie (FILS-R-N) ebenfalls nicht gefördert.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger für Beschaffungen der Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen sind die Gemeinden. Soweit die Gemeinden nicht selbst zentral die Geräte für die Einrichtungen vor Ort beschaffen, ist eine Weitergabe der Zuwendungen unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen möglich.

    Zuwendungsempfänger für Beschaffungen der Heilpädagogischen Tagesstätten sind die jeweiligen Einrichtungsträger.

    Zuwendungsfähige Kosten, Art und Umfang

    Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag. Zuwendungsfähig sind die Beschaffungskosten sowie Kosten der Inbetriebnahme für Geräte bzw. Anlagen. Miet- und Leasingkosten sind für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (siehe Ziffer 9 der Förderrichtlinie) ebenfalls erfasst, sofern die entsprechenden Verträge nicht bereits vor dem 1. Mai 2021 geschlossen wurden; an der Förderung als Einmalzahlung ändert sich insoweit nichts.

    Die Förderung wird bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und ist auf höchstens 1750 Euro je Raum begrenzt.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Mobile Luftreinigungsgeräte müssen u.a. mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig.

    Alle Zuwendungsvoraussetzungen, insbesondere zusätzliche Anforderungen an unterschiedliche Technologien sowie allgemeine Anforderungen an dezentrale Lüftungsanlagen, sind in der Richtlinie veröffentlicht (siehe unter „Rechtsgrundlagen“).

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Kreisangehörige Gemeinden und Großtagespflegestellen in kreisangehörigen Gemeinden müssen den Förderantrag beim Landratsamt einreichen.

    Kreisfreie Städte, Großtagespflegestellen in kreisfreien Städten und alle Träger von Heilpädagogischen Tagesstätten müssen den Förderantrag bei der örtlich zuständigen Regierung einreichen.

    Der Antrag muss mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular (siehe unter "Formulare") bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten und dezentralen Lüftungsanlagen nach Nr. 4 im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. Juni 2022; für nach dem 31. Dezember 2021 gestellte Anträge verlängert sich der Zeitraum bis einschließlich 31. März 2023Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem 1. Mai 2021 zugelassen.

    Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

    Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

Rechtsgrundlagen

Details Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)