Geschützte Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten für Hersteller in Bayern; Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle
Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft.
Langbeschreibung
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) informiert über die notwendige Antragstellung und die Voraussetzung für eine Zulassung als Kontrollstelle zur Einhaltung der Spezifikationen aus den Bereichen geschützte geografische Angabe (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.). Sie nimmt den Antrag entgegen und erteilt ggf. die Zulassung. Die Zulassung ist Grundlage für das Tätigwerden der Kontrollstelle (Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Herstellerbetrieb) und wird befristet erteilt.
Voraussetzungen
Erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065
Erforderliche Unterlagen
- Übersicht über die personelle Ausstattung der Kontrollstelle
Nachweis der Kontrollstelle,
der sicherstellt, dass für das Personal, das im Rahmen von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beschäftigt wird, geeignete Verschwiegenheitspflichten gelten (z.B. Muster Verschwiegenheitserklärung)
Gebührenliste der Kontrollstelle
für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III
Nachweis über die erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle
auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065. Nachweis für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III
Aktuelles Organigramm
für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II (geschützte Herkunft) und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III (traditionelle Spezialität)
Aktueller Gesellschaftsvertrag und aktuelle Satzung der Kontrollstelle in Kopie
Antragssteller, die ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten als Deutschland haben:
Nachweis der Zulassung der Kontrollstelle, soweit diese in dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat vorgesehen und erteilt wurde
Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister für Antragsteller aus Deutschland
bzw. ein vergleichbares Dokument bei Antragstellern aus anderen EU-Staaten
Fristen
keine
Kosten
Die Gebühr für die Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 500 und 1.500€, die gebühr für die Verlängerung der zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 250 und 750€ (Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 13. April 2019).
Rechtsbehelf
- (fakultatives) Widerspruchsverfahren
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel,zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) Fassung vom 28.01.2022Art. 37 und Art. 39 Verordnung (EU) 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Fassung vom 07.12.2021
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)