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Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung; Anzeige

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.

    Die gewerbliche Sammlung ist zu untersagen, wenn:

    • Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen oder
    • der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
      d. h. sie die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt. Letzteres ist anzunehmen, wenn
      • Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
      • die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
      • die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

    Alt-Elektrogeräte aus privaten Haushalten dürfen nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Vertreiber, die Hersteller oder deren Beauftragte sowie von Betreibern von nach § 21 Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Erstbehandlungsanlagen eingesammelt oder zurückgenommen werden.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
    • Es dürfen der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
    • Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
    • Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Zertifikate von Verwertungsunternehmen oder andere Unterlagen, die die schadlose Verwertung belegen.

    Verträge mit Verwertungsunternehmen

    Genehmigung der Entsorgungsanlage

    Kopie der Gewerbeanmeldung

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss folgenden Angaben enthalten:

    • Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Tätigkeit in anderen Bundesländern)
    • Angaben über Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Sammlung (Angabe des Beginns, der Art (z. B. Haussammlung, Containersammlung), des Turnus, des Sammelgebiets, der geplanten Dauer)
    • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Benennung der Abfallfraktionen, erwartete Sammelmengen, Verbleib (z. B. Sortieranlage, Export, Direktvertrieb))
    • Angaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle und den Verwertungswegen (Darstellung der Verwertungswege einschließlich der Sicherstellung der Verwertungskapazitäten, Namen der Verwertungsunternehmen, Informationen zu den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen)

Fristen

Details Fristen
  • Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Kosten

Details Kosten
  • 10 bis 6000 EUR

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)