goAML - Übermittlung von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
Das Meldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ermöglicht die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte.
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft (= Transaktion im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG) zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn
oder
Wichtig: Sie dürfen Ihren Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG)!
Sollte sich eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als inhaltlich unbegründet erweisen, können Sie dafür nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen sind nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.
Geben Ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine Verdachtsmeldung ab bzw. geben Sie als Mitarbeiter/in eines Verpflichteten eine Verdachtsmeldung ab, so dürfen hieraus keine Nachteile für das bestehende Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Sie müssen die Verdachtsmeldung unverzüglich an die FIU schicken, sobald eine der unter "Voraussetzungen" genannten Anhaltspunkte vorliegt.