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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems

Die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems erfolgt auf Antrag.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Regierung der Oberpfalz ist in Bayern die für die Fahrschulüberwachung zuständige Behörde.

    Von der gesetzlich normierten wiederkehrenden Überwachung ("…mindestens alle zwei Jahre…") kann abgesehen werden, wenn sich die in § 51 Abs. 1 Fahrlehrergesetz genannten Einrichtungen oder Personen einem Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben.

    Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems wird erteilt, wenn

    • ein sachgerechtes Konzept vorgelegt wird, das geeignet ist, die Erhaltung des erforderlichen Qualitätsniveaus sicherzustellen und den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
    • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • ausgearbeitetes Konzept (Inhalt & Umsetzung)

    Angaben zum Antragsteller
    (ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Bestätigung der Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.

    Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Genehmigung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

    Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

Details Kosten
  • Gebühren (nach dem Zeitaufwand mit 12,80 EUR je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit)

    Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)