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Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen

Die Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen erfolgt auf Antrag.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder Verkehrspädagogik sowie Ausbildungsfahrlehrer unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungspflicht. Die Träger dieser Lehrgänge bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige Regierung.

    Für die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer und Ausbildungsfahrlehrer nach § 53 Abs. 1 und 3 Fahrlehrergesetz (FahrlG) ist die Regierung in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat zuständig.

    Für die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 53 Abs. 2 FahrlG ist die Regierung der Oberpfalz für ganz Bayern zuständig.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Anerkennung als Träger von Fortbildungslehrgängen wird erteilt, wenn

    • ein sachgerechter Lehrplan vorgelegt wird, der den Vorgaben des § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entspricht,
    • geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
    • die erforderlichen Lehrmittel und Unterrichtsräume zur Verfügung stehen,
    • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich
    (z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
    Lehr- und Seminarpläne

    Angaben zu den Unterrichtsräumen
    (ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung)
    Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
    (ggf. Daten des Verlags/Herausgebers, Fahrzeugschein, Allgemeine Betriebserlaubnis/Nutzungsüberlassung)
    Unterlagen zum Nachweis zur Eignung der Lehrkräfte
    (ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis / Ausbildungsfahrlehrerlaubnis), Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen)
    Verzeichnis der Lehrkräfte

    Angaben zum Antragsteller
    (ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister)

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

    Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Die Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen kann für einzelne oder auch für sämtliche Lehrgänge beantragt werden.

Kosten

Details Kosten
  • Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)

    Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)