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Energiepreispauschale für Studierende, Fachschüler/-innen und sowie bestimmte Berufsfachschüler/-innen; Beantragung

Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses können eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro beantragen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren und die sonstigen Voraussetzungen des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) erfüllen, können die Einmalzahlung (Energiepreispauschale) in Höhe von 200,00 EUR beantragen. Das gilt auch für Promotionsstudierende. Gasthörerinnen und Gasthörer sind hingegen nicht antragsberechtigt. Im Rahmen eines Studienkollegs an einer Hochschule immatrikulierte Personen erhalten die Einmalzahlung ebenfalls nicht.

    Anspruchsberechtigt sind auch Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum 1. Dezember 2022 an einer im EPPSG genannten Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet waren.

    Ausländische Studierende können die Einmalzahlung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 1. Dezember 2022 in Deutschland hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren.

    Die Einmalzahlung muss online über das Antragsportal "Einmalzahlung200.de" (Link siehe unter "Online-Verfahren") beantragt werden. Auch BAföG-Empfänger müssen einen Antrag auf die Einmalzahlung stellen.

    Weiterführende Informationen finden Sie in den FAQ unter "Weiterführende Links".

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Die Einmalzahlung von 200 Euro dürfen beantragen:

    • Studierende,
    • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
    • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
    • Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an höheren Fachschulen und Akademien,
    • Auszubildende in Ausbildungsgängen an bestimmten Ausbildungsstätten, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst sind.

    Weitere Voraussetzungen sind:

    • die Ausbildungsstätten müssen ihren Sitz in Deutschland haben,
    • Studierende müssen zum 1. Dezember 2022 immatrikuliert, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler als auch Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen müssen zum 1. Dezember 2022 an der Ausbildungsstätte angemeldet gewesen sein und
    • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss zum 1. Dezember 2022 in Deutschland gewesen sein.

    Wichtig: Studierende sowie Schülerinnen und Schüler an Ergänzungsschulen, nichtstaatlichen Hochschulen und nichtstaatlichen Akademien sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn zum 1. Dezember 2022 der Besuch der Ausbildungsstätte als gleichwertig anerkannt war.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Für die Anmeldung auf Einmalzahlung200 benötigen Sie:
    • einen Zugangscode, den Sie von Ihrer Ausbildungsstätte erhalten,
    • ein BundID-Konto für die Anmeldung zum Antrag. Um Ihre Identität elektronisch nachzuweisen, benötigen Sie zusätzlich
      • die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels, Ihrer EU-Identität oder Unionsbürgerkarte oder
      • Ihr persönliches ELSTER-Zertifikat


    Für die Online-Ausweisfunktion benötigen Sie außerdem ein Smartphone mit NFC-Funktion und eine Identifizierungs-App, zum Beispiel die AusweisApp2.

     

    Für die Antragstellung selbst benötigen Sie keine weiteren Dokumente. Das Ausfüllen dauert nur wenige Minuten. Halten Sie dafür Ihre Kontoverbindung (IBAN) bereit.

     

    Wenn Sie keine Möglichkeit haben, Ihre Identität elektronisch nachzuweisen, können Sie Ihren Zugangscode alternativ auch mit einer separaten PIN nutzen, die Ihnen ebenfalls von Ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wird.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Auszahlung müssen Sie über die Online-Antragsplattform "Einmalzahlung200.de" beantragen.

    Die zuständige Bewillungsstelle richtet sich nicht nach örtlichen Kriterien, sondern ist abhängig von der jeweiligen Ausbildungsstätte:

    • Das Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Anträge aller Personen, die an einer im Land gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 EPPSG (Hochschulen) immatrikuliert sind, zuständig.
    • Für Personen, die zum Besuch Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 2 bis 4 EPPSG angemeldet sind (Fach- und Fachoberschulklassen, Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind), ist die Regierung von Schwaben zuständig. 

Fristen

Details Fristen
  • Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch auf die Energiepreispauschale nicht mehr geltend gemacht werden.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)