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Elektromobilität; Beantragung einer Förderung für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

Der Freistaat Bayern fördert mit der Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ die Beschaffung und Errichtung stationärer, nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte für Elektrofahrzeuge inklusive Netzanschluss und Montage.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Insbesondere das Laden im nicht öffentlichen, gewerblichen Bereich gewinnt zunehmend an Bedeutung. Das Laden eines Elektrofahrzeugs im Flottenbetrieb eines Unternehmens ist demnach ein häufiges Nutzungsszenario von Ladeinfrastruktur im nicht öffentlich zugänglichen Bereich und birgt ein großes Potential zur Elektrifizierung des Verkehrs. Aus diesem Grund wird mit dem neuen Programm der Aufbau von Ladeinfrastruktur im nicht öffentlichen Bereich von Unternehmen und Kommunen gefördert. Ziel der Förderung ist es, Unternehmen und Kommunen beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur zu schaffen.

    Gegenstand

    Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Bayern inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen.

    Folgende Gegenstände sind Bestandteil der Richtlinie und können gefördert werden

    • Laden an touristischen Orten: Ladepunkte für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben in Bayern (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)
    • Kommunales Laden: Nicht gewerblich tätige Kommunen in Bayern können bis maximal neun Ladepunkte beantragen (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)
    • Flottenladen („Mischflotteneinsatz): Ladepunkte für unterschiedliche Ladebedarfe bei Flotten (mindestens ein Schnellladepunkt)
    • Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause: Errichtung von Ladepunkten am Wohnort des Mitarbeiters

    Zuwendungsempfänger/Maßnahmenträger

    • Laden an touristischen Orten: Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/ -appartmentbetriebe, Campingplätze.
    • Kommunales Laden: Es werden ausschließlich Kommunen gefördert, sofern diese Förderung nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Kommunen betrifft und folglich kein Unternehmen gefördert wird.
    • Flottenladen („Mischflotteneinsatz): Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind.
    • Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause: Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die als Arbeitgeber wirtschaftlich tätig sind und die am Wohnort des sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters Ladeinfrastruktur für das Laden von Dienstfahrzeugen aufbauen wollen.

    Art und Höhe

    Die Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 1.500 Euro je Ladepunkt (unabhängig von der Ladeleistung). Pro Antragsteller wird die gesamte Zuwendungssumme im Rahmen dieser Förderrichtlinie über die Programmlaufzeit auf 150.000 Euro begrenzt. Die maximale Gesamtförderung pro Ladeort liegt bei neun bzw. zehn Ladepunkten bzw. bei 15.000 Euro.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Wesentliche Voraussetzungen:

    • Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als zwölf Monate betragen.
    • Gefördert wird ausschließlich die Anschaffung neuer Ladepunkte in Bayern. Modernisierung, Ersatzbeschaffung oder Leasing/Miete von Ladepunkten sind nicht förderfähig.
    • Bei der Bemessung der Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-Minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) zu berücksichtigen.
    • Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen nach § 3 Ladesäulenverordnung (LSV) müssen jederzeit mit erneuerbarer Energie oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) versorgt werden.

    Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • De-Minimis Erklärung

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag auf Gewährung einer Förderung ist zusammen mit der De-Minimis-Erklärung elektronisch zu stellen (siehe Link unter „Online-Verfahren“).

    Die Bewilligungsbehörde (Bayern Innovativ) entscheidet über den Antrag und behält sich ausdrücklich vor, Online-Anträge aus rechtlichen oder technischen Gründen auch gezeichnet auf postalischem Weg einzufordern.

Fristen

Details Fristen
  • Der Antrag auf Auszahlung ist nach der Inbetriebnahme der geförderten Ladepunkte bis spätestens 31. Dezember 2023 digital über das Online-Verfahren einzureichen.

    In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Anfrage des Zuwendungsempfängers eine Fristverlängerung zulassen.

    Die Auszahlung erfolgt in der Regel in einer Rate.

    Dem Antrag ist ein Bericht über den Abschluss der Maßnahme sowie der Verwendungsnachweis einschließlich Kopien der wesentlichen Belege beizufügen; die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

Kosten

Details Kosten
  • Keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen den Förderbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe unmittelbar Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München erhoben werden.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)