Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten.
Nach neuem Recht ist jedoch eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer auf fünf Jahre befristet .
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Gerichtsdolmetscher neu beeidigen lassen.
Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 1. Januar 2027.
Gebühr für öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: 100 EUR für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 EUR für jede weitere Sprache.
Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fällt jeweils 3/5 der genannten Gebühr an.