Investitionsvorhaben können nur verbürgt werden, wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Die nachträgliche Verbürgung bereits ausgereichter Kredite ist nicht möglich.
Verantwortliche Behörde
Details Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)