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Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet gemeinsam mit dem Prüfungsausschuss über die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Alternativ zu einer bauaufsichtlichen Prüfung kann bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden (Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO). Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise (§ 19 Abs. 1 PrüfVBau).

    Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen Brandschutznachweise für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben erstellen (Art. 62b Abs. 1 Nr. 2 BayBO), sie können aber dann nicht gleichzeitig als Prüfsachverständige tätig werden (§ 5 Abs. 4 PrüfVBau).

    Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den bei der Bayerischen Architektenkammer gebildeten Prüfungsausschuss. Die Prüfung besteht aus einem Fachvortrag und einer insgesamt dreistündigen mündlichen Prüfung.

    Die Bayerische Architektenkammer führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche nach § 4 PrüfVBau):

    Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

    1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinn des § 5 PrüfVBau erfüllen,
    2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
    3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
    4. den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben und
    5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Besondere Voraussetzungen (§ 16 PrüfVBau):

    Als Prüfsachverständige für Brandschutz werden Personen anerkannt, die

    1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder für ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt fachlicher feuerwehrtechnischer Dienst qualifiziert sind,
    2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung,
    3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
    4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
    5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
    6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Gebührenvorschuss (Nachweis)

    Nachweise über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvorausetzungen

    Zum Nachweis einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Objektliste
    • Einzelnachweise zu den in der Objektliste aufgeführten Projekten (vorzugsweise von der Bauaufsichtsbehörde oder den Prüfsachverständigen für Brandschutz bestätigt)
    • mindestens vier aussagekräftige Brandschutznachweise, Brandschutzplanungen, möglichst unter Anwendung unterschiedlicher Sonderbauvorschriften.

    Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist

    Angaben über etwaige Niederlassungen

    Führungszeugnis
    Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll
    Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)

    Lebenslauf
    mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung

Fristen

Details Fristen
    • für den Antragsteller: keine
    • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen; die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden.

Kosten

Details Kosten
  • 700,00 Euro

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)