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Berufskraftfahrerqualifikation; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte

Ausbildungsstätten, die die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten wollen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung anbieten, die in der Regel nötig sind, soweit Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

    Berufskraftfahrer können die Teilnahme an einer Schulung durch den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Auftrag gegebenen und von der Bundesdruckerei hergestellten Fahrerqualifizierungsnachweis nachweisen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung werden staatlich anerkannt, wenn

    • sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
    • sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
    • geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
    • eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
    • keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
    • Gewerbeanmeldung (Kopie)
    • Aktueller Handelsregisterauszug, sofern einschlägig
    • Führungszeugnis (Belegart „N“) des Inhabers der Anerkennung / des verantwortlichen Leiters der Ausbildungsstätte und bei juristischen Personen für alle Geschäftsführer
    • für Weiterbildung und beschleunigte Grundqualifikation: aktuelles Ausbildungsprogramm / den Lehrplan für die Weiterbildung
      (Übersicht, in der die Kenntnisbereiche mit dem jeweiligen Stundensatz versehen sind und der Stunden- bzw. Schulungsplan)
    • Aussage bzw. um Bestätigung des eingesetzten Lehrmaterials und der Lehrmittel (z. B. Laptop, Beamer, Unterlagen von Verlagen, eigenes Material, Simulator, eigene Fahrzeuge, Fahrzeuge eines Dritten oder Kundenfahrzeuge)
    • wenn eigene Fahrzeuge eingesetzt werden: Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugschein) und Bestätigung, dass diese Fahrzeuge verkehrssicher und TÜV-geprüft sind
    • wenn Fahrzeuge eines Dritten eingesetzt werden: Nutzungsüberlassung
    • Nachweise über Qualifikationen der eingesetzten Ausbilder (z. B. mittels Fahrlehrerscheine mit letzter Fahrlehrerfortbildung, Urkunden oder Abschlüsse als Kraftverkehrsmeister, Ernährungsberater, Rettungssanitäter, Polizist, etc. oder sonstige einschlägige Abschlüsse/Meistertitel)
    • Führerscheine der Ausbilder (Kopie)
    • Bei Anerkennung von Räumlichkeiten:
      • Grundriss vom Bauplan (inkl. Flächenangabe, keine Bleistift-Zeichnung oder dergleichen)
      • Bilder zur Betischung und Bestuhlung (aus der Sicht des Referenten und aus der Sicht der Teilnehmer)
      • wenn Räumlichkeit nicht im Besitz der Ausbildungsstätte: Nutzungsüberlassungsvereinbarung
      • Angaben zur genauen Anschrift, Lage (Geschoss) und Bezeichnung des Schulungsraums
      • Sofern es sich bei dem Unterrichtsraum um den Teil einer Gaststätte handelt: Bestätigung der Gaststätte, dass der Unterrichtsraum während des BKF-Unterrichts weder als Durchgang genutzt wird, noch zu Bewirtungszwecken betreten wird.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die staatliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Keine

Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Schulungen dürfen erst dann abgehalten werden, wenn die staatliche Anerkennung erfolgt ist.

Kosten

Details Kosten
  • Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand: 51,10 - 511,00 EUR

    Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)