Zurück

Begutachtungsstellen für Fahreignung; Beantragung der amtlichen Anerkennung

Die Regierung der Oberpfalz erteilt die amtliche Anerkennung der Begutachtungsstellen für Fahreignung.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen hierfür die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (Fahreignung). Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, wird dieser durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung überprüft. Eignungszweifel können vorliegen z. B. bei Schwerhörigkeit, Herzrhythmusstörungen aber auch Alkoholmissbrauch und Einnahme von Betäubungsmitteln.

    Die Begutachtung der Fahreignung wird von Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt, die hierfür amtlich anerkannt sein müssen.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
    1. Schriftlicher Antrag
    2. Voraussetzungen der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
    3. Voraussetzungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkB. S. 217)

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Einhaltung der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
    (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217)
    Nachweis über Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person
    (einfaches Führungszeugnis, höchstens drei Monate alt)
    Nachweis über wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen

    Nachweis über Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt

    Vorlage eines Gutachtens durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 FeV

    Nachweis der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt

    Nachweis einer sachlichen Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten
    (Liste/Aufstellung + Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten)
    Bestätigung, dass der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
    • nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und
    • keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt

    Vorhandensein eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

    Nachweis der jährlichen Fortbildung der Gutachter

    Sicherstellung der personellen Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern

    Anforderungen an den medizinischen Gutachter

    • Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) sowie
    • zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung

    Anforderungen an den psychologischen Gutachter

    • Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) sowie
    • zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung sowie,
    • zusätzlich Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse

    Nachweis der finanziellen und organisatorischen Leistungsfähigkeit des Trägers
    (Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei Geschäftsjahre + Konzept, Infrastruktur, Personal, Aktenführung und Rechnungslegung, Kooperation mit Dritten, Kontrollsystem)
    Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung, soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde
    (Vorlage von Kopien der Anerkennungsbescheide nach Aufforderung)
    Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Erfüllung der Verordnung über Arbeitsstätten für jede Begutachtungsstelle

    Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde
    (Liste/Aufstellung + Grundriss/Fotos der Räumlichkeiten)
    Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers, seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation
    (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten)
    Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person
    (Registereintrag)

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antragsteller stellt den schriftlichen Antrag schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) und legt dabei entsprechende Nachweise vor.

Formulare

Details Formulare
  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Kosten

Details Kosten
  • Rahmengebühr: 128,00 bis 2 556,00 €

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)