Anerkennung von Auslandsstudien für Spätaussiedler
Berechtigte nach dem Bundesvertriebenenrecht können die Anerkennung ihres ausländischen Studienabschlusses beantragen.
Prüfungen und Befähigungsnachweise aus dem Hochschulbereich, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gleichwertig sind (§ 10 Abs. 2, § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes).
Diese Behörden sind zuständig:
Soweit der ausländische Abschluss zu einem reglementierten Beruf führt, sind die jeweiligen festgelegten Fachbehörden zuständig. Mit dem "Anerkennungs-Finder" (Link siehe unter "Weiterführende Links") finden Sie mit wenigen Klicks die Stelle, die für Ihr Anliegen zuständig ist. Außerdem erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Verfahren. Weitere Beratung bietet die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter der Nummer +49 30 1815-1111 (zu den üblichen Kosten ins deutsche Festnetz).
Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss auf Fachhochschulebene zu vergleichen ist, ist die Technische Hochschule Nürnberg zuständig.
Soweit der ausländische Abschluss zu einem nicht reglementierten Beruf führt und mit einem deutschen Abschluss auf Universitätsebene zu vergleichen ist, ist das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig. Unter "Formulare" finden Sie das Antragsformular mit weiteren Hinweisen zum Verfahren und eine Auflistung der Unterlagen, die zur Durchführung des Verfahrens benötigt werden.