Ausbildungsverkehr; Beantragung von Ausgleichsleistungen
Nach dem Personenbeförderungsgesetz wird Verkehrsunternehmen, die an Schüler, Studenten und Auszubildende Zeitfahrausweise im öffentlichen Linienverkehr ausgeben, auf Antrag ein Ausgleich gewährt.
Langbeschreibung
Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Ermäßigung für Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende im Öffentlichen Personennahverkehr eine Ausgleichsleistung nach § 45a PBefG.
Ausgeglichen werden 44 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag der ermäßigten Tickets und den durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten, der sich anhand der Kriterien der Ausgleichsverordnung errechnet.
Voraussetzungen
Das Verkehrsunternehmen erhält auf Antrag die Ausgleichsleistungen für die Ermäßigung der Fahrscheine für Auszubildende gegenüber den Jedermanntickets nach den Bestimmungen des § 45a PBefG und der Ausgleichsverordnung.
Der Verkehrsunternehmer muss Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer auf der Linie im Öffentlichen Personennahverkehr nach § 42 PBefG oder bei einem Linienverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG sein.
Daneben ist Voraussetzung, dass der Ertrag aus den Beförderungsentgelten der Auszubildenden zur Deckung der verkehrsspezifischen Kosten nicht ausreicht und der Unternehmer in einem angemessenen Zeitraum die Anpassung der Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
bei Verkehren in andere Bundesländer: Angaben zum Schlüssel nach § 6 PbefAusglV
bei Verkehrsverbünden: ggfs. Berechnungen zur Einnahmenaufteilung nach Abschnitt III des Antragsformulars
Nachweis über die Ermittlung betriebsindividueller Werte nach § 3 Abs. 5 PbefAusglV
(wenn abweichende individuelle Werte angesetzt werden sollen, sind diese entsprechend nachzuweisen)
ggf. Inkasso- und Zustellvollmacht
Fahrpreisübersicht
Linienverzeichnis unter Angabe der Linienlängen
Verfahrensablauf
Die Regierungen sind für das Verfahren zuständig. Der Ausgleichsantrag ist schriftlich zu stellen.
Formulare
Besondere Hinweise
- Für Ausgleichsleistungen für Zeiträume nach dem 01.01.2024 finden Sie demnächst die Beschreibung unter Ausbildungsverkehr: Beantragung von Ausgleichsleistungen für den Zeitraum ab 01.01.2024
Fristen
Der Antrag muss bis zum 31. Mai des Folgejahres gestellt sein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (Ausgleichszahlungsverordnung Personenbeförderung - PBefKostenV)Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PbefAusglV)§ 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verantwortliche Behörde
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)