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Ambulant betreute Wohngemeinschaften; Beantragung einer Förderung von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zum Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene (Anschubfinanzierung).

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Zweck

    Die Förderung erfolgt zu dem Zweck, einen möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften voranzutreiben.

    Gegenstand

    Gegenstand des Förderprogramms ist die Förderung des Aufbau- und Aufbaus einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft (abWG). Neue ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinne der Förderrichtlinie Pflege - WoLeRaF sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.

    Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 3, Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) in Bayern.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG)

    Zuwendungsfähige Ausgaben

    Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen:

    • Personal- und Sachkosten bzw. Honorarkosten für eine Moderatorin bzw. einen Moderator zum Aufbau des Gremiums der Selbstbestimmung.
    • Notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation
    • Notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
    • Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume im Innenbereich sowie für Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, die den besonderen Bedürfnissen, oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen

    Art, Höhe und Dauer der Zuwendung

    • Anschubfinanzierung bis zu maximal 40.000 Euro
    • Maximal bis zu 25.000 Euro für die Personal- und Sachausgaben, für externe Beratungsleistungen, oder Öffentlichkeitsarbeit und bis zu 15.000 Euro für notwendige Ausstattungsgegenstände
    • Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für einen Bewilligungszeitraum von 24 Monaten..
    • Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP)

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Voraussetzungen für eine Förderung: Vorlage eines ausgewogenen Konzeptes mit mittelfristigem Finanzierungsplan, der ambulant betreuten Wohngemeinschaft sowie folgendem Inhalt:

    • Ziel und Zweck des Vorhabens,
    • Entwicklungsperspektive der ambulant betreuten Wohngemeinschaft,
    • Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter,
    • Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistung, insbesondere die aktive Rolle der Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertreter,
    • Einhaltung der Kriterien entsprechend der vom Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege herausgegebenen Broschüre "Selbstbestimmt leben in ambulant betreuten Wohngemeinschaften" (siehe "Weiterführende Links").

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • mittelfristiger Finanzierungsplan
    Projektkalkulation der nächsten 5 Jahre
    Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben

    Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft
    Ausgewogenes Konzept mit den Inhalten (siehe unter "Voraussetzungen")

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Der Antrag ist schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) einzureichen. Das LfP prüft und entscheidet über den Antrag.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen wurden. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.

Fristen

Details Fristen
  • Vor Beginn der Maßnahme ansonsten sind bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)